Statuten

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Unter dem Namen "Volleyball Club Chur", nachfolgend VBC genannt, besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein mit Sitz in Chur.

Art. 2: Der VBC bezweckt die Pflege und die Verbreitung des Volleyballspiels. Der VBC Chur setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der VBC Chur anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.
Swiss Volley, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle im persönlichen Geltungsbereich des Doping-Statuts von Swiss Olympic bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik- Statut. Der VBC Chur sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem VBC Chur angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik- Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

Art. 3: Der VBC ist dem schweizerischen Volleyballverband, SVBV, angeschlossen und untersteht dessen Statuten.

2. Mitgliedschaft

Art. 4: Eintritte werden durch den Vorstand beschlossen. Die entsprechenden Gesuche haben in der Regel schriftlich zu erfolgen.
Austritte müssen dem Vorstand in der Regel schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes unter Angabe von Gründen beschliessen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Wird ein Ausschluss beschlossen, kann das Mitglied innert 10 Tagen seit schriftlicher Mitteilung verlangen, dass der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberuft, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nach erster Aufforderung nicht bezahlt, so wird es gemahnt. Bezahlt das Mitglied auch nach der ersten Mahnung nicht, kann es durch den Vorstand ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden.
Ein Auschluss wirkt sofort. Das Mitglied wird dadurch von seinen finanziellen Verbindlichkeiten nicht befreit.

Art. 5: Es bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:
Aktivmitglieder: Personen beiderlei Geschlechts, die den Sport im Trainingsbetrieb aktiv ausüben und in der Regel an einer Meisterschaft teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Spielerinnen und Spieler, welche an der regionalen und nationalen Meisterschaft sowie der Stadtmeisterschaft teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler der Volleyballschulen sowie Personen, die nur die wöchentlichen Trainings besuchen, sind ebenfalls Aktivmitglieder.
Passivmitglieder: Personen beiderlei Geschlechts. Sie können in reduziertem Umfang am Trainingsbetrieb teilnehmen.
Gibt ein Mitglied seinen Aktivmitgliedschaftsstatus auf, ohne aus dem Verein auszutreten, so wird es zum Passivmitglied; ausser, es sei Ehrenmitglied.
Ehrenmitglieder: Personen beiderlei Geschlechts, die sich um den VBC Chur verdient gemacht haben. Sie werden durch die GV auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds gewählt.
Freimitglieder: Personen beiderlei Geschlechts, die nicht Aktiv- oder Ehrenmitglieder sind, und die für den Verein eine Funktion wie Schiedsrichter, Materialverwalter, Revisor oder ähnlich ausüben. Freimitglied ist auch eine Person, welche im erwähnten Sinne Arbeit für den Verein leistet und im übrigen die Voraussetzungen einer Passivmitgliedschaft erfüllt.

3. Sponsoren

Art. 6: Nur der Vorstand ist befugt, Vereinbarungen mit Dritten über Sponsoring abzuschliessen. Unter Sponsoring fällt dabei jede Leistung eines Dritten, welche mit irgend einer Gegenleistung seitens des Vereins oder seiner Mitglieder im Zusammenhang steht, wie beispielsweise Bandenwerbung und Werbung auf Trikots. Persönliches Sponsoring bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

4. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 7: Die Mitglieder haben alljährlich bis Ende November des laufenden Jahres folgenden Beitrag zu entrichten:

Im Mitgliederbeitrag ist die Lizenzgebühr nicht inbegriffen.
Ehrenmitglieder, Freimitglieder, die Mitglieder des Vorstandes und der Technischen Kommission bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Die Höhe des Beitrages richtet sich primär nach der Mitgliederkategorie (Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitglieder) und bei den Aktivmitgliedern unabhängig davon, in welchem Team oder welchem Training jemand mitwirkt, nach dem Alter.
Personen, welche dem Verein im Laufe des Jahres neu beitreten, haben den ganzen Mitgliederbeitrag zu entrichten, wenn sie vor Ende Oktober aufgenommen werden, und einen halben Beitrag, wenn sie nach Ende Oktober bis Ende Januar aufgenommen werden.
Ein austretendes Mitglied verliert jeden Anspruch gegenüber dem Verein. Erfolgt der Austritt im Laufe des Vereinsjahres, ist trotzdem der ganze Mitgliederbeitrag zu leisten.

Art. 8: Die Aktivmitglieder mit Ausnahme der Volleyballschüler können verpflichtet werden, an maximal drei Tagen pro Vereinsjahr unentgeltliche Fronarbeit wie beispielsweise Mitarbeit an der Volleyballnacht, an einem Vereinsstand bei einem Anlass oder bei Sponsorensuche zu leisten.
Jedes Aktivmitglied, das älter als 16 Jahre ist, kann als Schreiber/in eingesetzt werden und hat dazu auch einen Kurs zu absolvieren. Davon ausgenommen sind die Volleyballschüler. Mitglieder von Teams, welche von Sponsorenverträgen betroffen sind und davon direkt profitieren, können vom Verein dazu verpflichtet werden, Vereinbarungen mit Sponsoren einzuhalten.

Art. 9: Die Ehrenmitglieder und die Freimitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Mit Ausnahme der Schüler/innen der Volleyballschulen haben alle Aktivmitglieder das Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, sondern höchstens beratende Stimme. AlleMitglieder können indessen an der Generalversammlung teilnehmen und auch Anträge stellen, solange diese form- und fristgerecht erfolgen.

Art. 10: Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

Art. 11: Eine kollektive Unfallversicherung für Mitglieder des VBC besteht nicht. Jedes Mitglied ist selber für eine solche besorgt. Es besteht eine Vereinshaftpflichtversicherung.

5. Organisation

Art. 12: Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.

Art. 13: Die Organe des VBC sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 14: Die GV ist das oberste Organ des VBC. Sie wird vom Vorstand oder durch 1/5 der Mitglieder einberufen und durch den Präsidenten geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll.
Die ordentliche Generalversammlung findet möglichst bald nach Ende des Vereinsjahres statt. Die ordentliche GV erledigt insbesondere:

Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen. Sie können indessen auf Antrag auch geheim erfolgen. Anträge der Mitglieder zu Handen der GV sind bis spätestens zwei Wochen vor der GV an den Vorstand zu richten. Anträge der Mitglieder auf Statutenänderungen sind dem Vorstand ausformuliert und schriftlich einzureichen.
Die GV muss mindestens 3 Wochen vorher schriftlich (per Post oder Mail) unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Es gilt das Datum des Poststempels, respektive das Mailversanddatum.

Art. 15: Der Vorstand besorgt die Geschäfte des VBC und vertritt diesen nach aussen. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Gegenstände, die nicht zwingend von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
Der Präsident lädt in der Regel mindestens 7 Tage vorher zu den Vorstandssitzungen, welche er auch zu leiten hat, ein. Die Geschäfte sind zu traktandieren. Der Aktuar führt ein Protokoll über die Verhandlungen sowie eine Pendenzenliste. Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand setzt sich idealerweise zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Technischem Leiter. Weitere Beisitzer können je nach Notwendigkeit in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand muss mindestens aus Präsident, Kassier und technischem Leiter bestehen. In der Regel werden Personen in ihre Funktionen gewählt. Ausnahmsweise kann sich der Vorstand selbst konstituieren.

Art. 16: Die GV wählt 2 Revisoren für 1 Jahr. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Geschäftsführung zu prüfen. Fällt ein Revisor aus, so kann der Vorstand einen Ersatz bestellen.

Art. 17: Der Vorstand kann bei Bedarf Kommissionen einsetzen.
Einzige ständige Kommission ist die technische Kommission (genannt TK), welcher der TK-Chef vorsteht und welcher im übrigen die Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen, für den Nachwuchs, für die Saisonplanung, für das Material und je nach Notwendigkeit weitere Personen angehören. Bis auf den TK-Chef, welcher dem Vorstand angehört, werden die Mitglieder der TK durch den Vorstand gewählt. Die Amtsdauer der TK-Mitglieder beträgt 1 Jahr.

6. Finanzen

Art. 18: Die Einnahmen des Vereins sind:

Art. 19: Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Generalversammlung oder Beschluss des Vorstandes oder aufgrund der Statuten zu tätigen sind, sowie die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

Art. 20: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Diese Bestimmung geht allfällig widersprechenden Bestimmungen vor.

7. Auflösung

Art. 21: Die Auflösung des VBC kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit 2/3-Mehr der Anwesenden beschlossen werden.

Art. 22: Das Vermögen und Inventar ist bei Auflösung beim SVBV, zu deponieren bis zur Gründung eines neuen Vereins unter gleichem Namen und gleichen Zielen, der wiederum dem SVBV angehören wird.

8. Schlussbestimmungen

Art. 23: Für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Verein ist materielles Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Chur.

Art. 24: Bei Statutenrevisionen ist eine Niederschrift der vollständigen neuen Statuten zu erstellen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der beschlussfassenden GV zu unterzeichnen. Teilrevisionen treten jeweils sofort nach dem GV-Beschluss in Kraft.

Art. 25: Die erste Fassung der vorliegenden Statuten wurde am 22.05.1969 beschlossen und vom SVBV genehmigt.

  1. Revision:
    Fassung gemäss GV-Beschluss vom 06.04.1989.
    Chur, 06.04.1989
    Sig. R. Melcher G. Giger
    Der Vorsitzende Der Protokollführer
  2. Revision:
    Art. 12, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 25. Oktober 1992.
    Chur, 25.10.1992
    Sig. B. Ritter Sig. U. Conrad
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  3. Revision:
    Art. 4 d), Art. 14 b), Art. 15 Abs. 1 und Art. 21, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 31. Mai 1996.
    Chur, 31.05.1996
    Sig. H. Gasser Sig. C. Neukomm
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  4. Revision:
    Art. 5, Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 30. Mai 1997.
    Chur, 30.05.1997
    Sig. P. Guyan Sig. U. Conrad
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  5. Revision:
    Totalrevision genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 22. Mai 1998.
    Chur, 22.05.1998
    P. Guyan C. Gredig
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  6. Revision:
    Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Satz 1, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 21. Mai 1999.
    Chur, 21.05.1999
    Sig. P. Guyan Sig. U. Conrad
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  7. Revision:
    Art. 7 Abs. 1, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 26. Mai 2000.
    Chur, 26.05.2000
    Sig. P. Guyan Sig. C. Gredig
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  8. Revision:
    Art. 14 Abs. 4, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 7. Juni 2002.
    Chur, 07.06.2002
    Sig. H.U. Künzler Sig. M. Janka
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  9. Revision:
    Art. 19, genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 6. Juni 2008.
    Chur, 06.06.2008
    Sig. Ph. Holzner Sig. C. Rothmund
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  10. Revision:
    Art. 7, neue Mitgliederbeiträge genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 5. Juni 2009.
    Chur, 05.06.2009
    Sig. Ph. Holzner Sig. C. Rothmund
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  11. Revision:
    Art. 7, neue Mitgliederbeiträge genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 15. Juni 2012.
    Chur, 15.06.2012
    Sig. Ph. Holzner Sig. S. Capaul
    Der Vorsitzende Der Protokollführer
  12. Revision:
    Art. 7, neue Mitgliederbeiträge genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 7. Juni 2013.
    Chur, 07.06.2013
    Sig. Ph. Holzner Sig. S. Capaul
    Der Vorsitzende Der Protokollführer
  13. Revision:
    Art. 14, Versand GV-Einladung per Mail genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 19. Juni 2015.
    Chur, 19.06.2015
    Sig. B. Seifert Sig. S. Capaul
    Die Vorsitzende Der Protokollführer
  14. Revision:
    Art. 7, neue Mitgliederbeiträge genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 1. Juni 2018.
    Chur, 01.06.2018
    Sig. K. Hallauer Sig. P. Engi
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  15. Revision:
    Art. 7, neue Mitgliederbeiträge genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 28. August 2020.
    Chur, 28.08.2020
    Sig. K. Hallauer Sig. P. Engi
    Der Vorsitzende Die Protokollführerin
  16. Revision:
    Art. 2, Ergänzung mit dem Ethik-Statut
    Art. 7, Mitgliederbeitrag für Passivmitglieder Fr. 50.-
    genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 7. Juni 2024
    Chur, 07.06.2024
    Sig. P. Engi Sig. P. Müller
    Die Vorsitzende Der Protokollführer

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Die Statuten des VBC Chur. Darin sind die Rechtlichen Grundlagen für den Club festgehalten. Insbesondere die Mitgliederbeiträge, Eintritts- und Austrittsbediungen. Jedes Mitglied hat mit dem Beitritt in den VBC Chur diese Statuten akzeptiert und hat sie zu befolgen.

morgen | 08.10.2024